Unsere Satzung
Die Satzung bildet die Grundlage für die Organisation und das Vereinsleben der Schießabteilung St. Anna Telgte 1960. Sie regelt unter anderem die Mitgliedschaft, die Aufgaben der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sowie grundlegende Bestimmungen zum Schießbetrieb.
Die nachfolgende Satzung ist die aktuell gültige Satzung der Schießabteilung St. Anna Telgte 1960. Sie wurde am 11. Januar 2002 von der Mitgliederversammlung angenommen und trat am selben Tag in Kraft.
UNSERE SATZUNG
Die Satzung bildet die Grundlage für die Organisation und das Vereinsleben der Schießabteilung St. Anna Telgte 1960. Sie regelt unter anderem die Mitgliedschaft, die Aufgaben der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sowie grundlegende Bestimmungen zum Schießbetrieb.
Die nachfolgende Satzung ist die aktuell gültige Satzung der Schießabteilung St. Anna Telgte 1960. Sie wurde am 11. Januar 2002 von der Mitgliederversammlung angenommen und trat am selben Tag in Kraft.
ABSCHNITT I
§ 1
Name und Sitz
Die Schießabteilung ist eine eigenständige Abteilung der St. Anna Bruderschaft Telgte von 1786, die sich zu den Bestimmungen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften bekennt. Sie führt den Namen: „Schießabteilung St. Anna Telgte 1960“
§ 2
Zweck und Gebiet
Die Schießabteilung fördert den Zusammenschluss aller am Schießsport interessierten Sportschützen. Die Schießabteilung ist politisch und konfessionell neutral und verfolgt keinen wirtschaftlichen Interessen.
§ 3
Ihre Ziele verwirklicht die Schießabteilung durch:
- Förderung des Schießsports nach den Bestimmungen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften,
- Jugendpflege zur Förderung des Nachwuchses.
ABSCHNITT II
§ 4
Mitgliedschaft
Jeder am Schießsport Interessierte, der im Besitz seiner bürgerlichen Ehrenrechte ist, kann ordentliches Mitglied der Schießabteilung werden. Die Schießabteilung besteht aus aktiven und inaktiven Schützen.
§ 5
Aufnahme
über die Aufnahme eines Neumitgliedes entscheidet der Schießmeister in Absprache mit seinen Vorstandskollegen.
Aufgenommen werden kann:
a. wer 4 Wochen am sportlichen Schießen der Schießabteilung teilgenommen hat,
b. wer nach dieser Zeit mündlich oder schriftlich beim Vorstand den Aufnahmeantrag stellt,
c. wer Mitglied der St. Anna Bruderschaft Telgte von 1786 ist oder wird.
§ 6
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a. durch schriftlich erklärten Austritt,
b. durch Ausschluss aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder oder durch Austritt aus der St. Anna Bruderschaft Telgte von 1786.
Kein Mitglied hat Anspruch auf das Vermögen der Schießabteilung.
Beiträge, Spenden, Umlagen und ähnliche Leistungen werden im Falle des Ausscheidens nicht zurückerstattet.
§ 7
Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt:
a. an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Stimmrecht haben nur Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben,
b. die Wahrung der Abteilungsinteressen durch die Schießabteilung zu verlangen und
c. an den von der Schießabteilung durchgeführten Veranstaltungen teilzunehmen.
§ 8
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet:
a. die Satzung der Schießabteilung und die Bestimmungen für das sportliche Schießen im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften zu beachten,
b. Die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Gebühren und Beiträge zu entrichten.
ABSCHNITT III
§ 9
Organe der Schießabteilung
Organe der Schießabteilung sind
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
§ 10
Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet regelmäßig einmal im Jahr, und zwar nach Möglichkeit bis zum Ablauf des Monat Januar statt.
§ 11
Zuständigkeit und Beschlussfassung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- Wahl des Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes
- Änderung der Satzung
- Wahl der Kassenprüfer
- Beschlussfassung über Geschäfts- und Finanzordnung
- Festsetzung des Jahresbeitrages
- Auflösung der Schießabteilung
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern die Satzung keine anderen Mehrheitsverhältnisse vorschreibt. Bei Stimmengleichheit ist eine Neuabstimmung erforderlich. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Schießmeisters. Beschlüsse, die eine Änderung der Satzung oder die Auflösung der Schießabteilung zum Gegenstand haben, bedürfen der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Die ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.
§ 12
Leitung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlungen werden vom Schießmeister (1. Vorsitzender) oder dessen Stellvertreter geleitet.
ABSCHNITT IV
§ 13
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- dem Schießmeister und dessen Stellvertreter,
- dem Kassierer,
- dem Schriftführer.
§ 14
Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand hat die Geschäfte der Schießabteilung entsprechend der Satzung und nach Maßgabe der gefassten Beschlüsse zu führen. Der Schießmeister ist für den gesamten Ablauf des Schießsports verantwortlich (Training, Meisterschaften, Rundenwettkämpfe, Pokalschießen u. weiteres).
- Der Kassierer verwaltet verantwortlich das Vermögen der Schießabteilung nach den Bestimmungen der Finanzordnung. Er hat der Mitgliederversammlung über das Geschäftsjahr eine Jahresabrechnung vorzulegen.
- Der Schriftführer fertigt über alle Versammlungen Niederschriften an, die vom jeweiligen Verhandlungsleiter und ihm zu unterschreiben sind. Weiter führt er den laufenden Schriftverkehr.
- Der Vorstand kann zur Unterstützung für besondere Aufgaben geeignet erscheinende Mitglieder einsetzen.
§ 15
Amtszeit
Die Amtszeit für den Vorstand beträgt regelmäßig zwei Jahre. Nach dem ersten Jahr scheiden folgende Mitglieder aus:
- der Schießmeister,
- der Kassierer
Nach Ablauf des weiteren Jahres scheiden aus:
- der stellvertretende Schießmeister,
- der Schriftführer
Die Wiederwahl der Ausscheidenden ist zulässig.
Die Wahlen der Vorstandsmitglieder können geheim oder durch Handhebung erfolgen. Bei jedem Wahlgang kann nur ein Vorstandsmitglied gewählt werden. Erfolgt aus der Mitgliederversammlung ein Antrag auf geheime Abstimmung, so ist diesem stattzugeben.
§ 16
Wählbarkeit
In den Vorstand kann gewählt werden, wer mindestens ein Jahr der Schießabteilung angehört und 18 Jahre alt ist.
§ 17
Kassenprüfer
Die Kassenprüfer haben nach eigenem Ermessen die Jahresrechnung zu prüfen und der Mitgliederversammlung einen schriftlichen oder mündlichen Prüfungsbericht vorzulegen.
Die Amtszeit beträgt zwei Jahre mit Maßgabe, dass nach jedem Jahr ein Kassenprüfer ausscheidet. Eine Wiederwahl ist nach einem Jahr zulässig. Die Kassenprüfer sind nicht im Vorstand.
ABSCHNITT V
§ 18
Finanzordnung
Bei Aufnahme in die Schießabteilung wird der Beitrag nach Alter und Einkommen durch den Vorstand festgelegt.
Interessenten, die Mitglieder der Schießabteilung werden wollen, haben pro Trainingsabend während der ersten vier Wochen einen Kostenbeitrag von € 1,00 zu zahlen. Die Kostenbeiträge werden nach erfolgter Aufnahme auf den Jahresbeitrag angerechnet.
Als Aufnahmetag gilt rückwirkend der erste Übungsabend.
§ 19
Interessenten, die während des laufenden Kalenderjahres Mitglied der Schießabteilung werden, haben den Jahresbeitrag anteilmäßig zu entrichten, wobei für den Monat, in den die Aufnahme fällt, der volle Beitrag zu entrichten ist.
§ 20
Beiträge
Die Beiträge für das ganze Jahr sind bis zum 31.03. eines Jahres zu entrichten. Nachschüsse können mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder bei der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
ABSCHNITT VI
§ 21
Schießaufsicht
Die Schießaufsicht wird durch Mitglieder wahrgenommen, die einen Übungsleiterlehrgang absolviert und hierbei ihre Befähigung durch eine Prüfung nachgewiesen haben. Sie können jedoch diese Aufsicht an hierfür geeignete Mitglieder übertragen.
§ 22
Jedes Jahr findet die Vereinsmeisterschaft in den einzelnen Klassen statt.
§ 23
Die Nadeln für die Vereinsmeister stellt die Schießabteilung
§ 24
Die wöchentlichen Übungsabende sind dienstags und freitags.
ABSCHNITT VII
§ 25
Schlussbestimmungen
Die zur Ausübung des Schießsportes vorhandenen und künftig erworbenen Ausrüstungsgegenstände (Waffen, Munition, Scheiben, Jacken, Scheibenzuganlage und dergl.) sowie durch die schießsportliche Betätigung erworbenen Auszeichnungen sowie Bargeld und Kontoguthaben sind Eigentum der Schießabteilung.
§ 26
Im Falle der Auflösung der Schießabteilung entscheidet die Mitgliederversammlung der Schießabteilung über die Verwendung des Vermögens der Schießabteilung.
INKRAFTTRETEN
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 11. Januar 2002 angenommen und tritt am genannten Tag in Kraft.
Alle vorherigen Satzungen verlieren ihre Gültigkeit.
Durch den Vorstand der St. Anna Bruderschaft 1786 Telgte e.V. eingesehen und genehmigt.

