Was ist beim Transport von Schusswaffen zu beachten?

Wer Schusswaffen von einem Ort zu einem anderen befördern will (z.B. von der eigenen Wohnung zu einem Büchsenmacher), muss einige wesentliche Dinge beachten.

Grundsätzliches

Das Waffengesetz unterscheidet verschiedene Umgangsformen im Zusammenhang mit Waffen, so z.B. den Erwerb, den Besitz, das Schießen und auch das Führen. Der Transport einer Waffe ist grundsätzlich als Führen im waffenrechtlichen Sinne zu sehen. Das Führen einer erlaubnispflichtigen Waffe wiederum setzt zunächst eine Erwerbs- und Besitzerlaubnis in Form einer Waffenbesitzkarte voraus.

Führen von Waffen

Nach dem Waffenrecht führt jemand eine Waffe, wenn er die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt. Für das Führen von Waffen ist regelmäßig eine separate Erlaubnis, der sogenannte Waffenschein, erforderlich. Die Erteilung eines Waffenscheins kommt nur in ganz besonderen Ausnahmefällen in Betracht (z.B. bei gefährdeten Personen, bei
Bewachungsunternehmen und Bewachungsperson)

Erlaubnisfreier Waffentransport

Ein Waffentransport ist jedoch dann erlaubnisfrei, wenn

  • die Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen befördert wird und
  • sofern er zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt.

Eine Waffe ist schussbereit, wenn sie geladen ist, d.h. Munition oder Geschosse in der Trommel, dem in der Waffe eingeführten Magazin oder im Patronen- bzw. Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist.

Eine Schusswaffe ist zugriffsbereit, wenn sie mit wenigen schnellen Griffen in Anschlag gebracht werden kann, z.B. wenn sie in einem Halfter oder in einer bei Militär und Polizei üblichen Tasche getragen oder im geschlossenen Handschuhfach des Pkw mitgeführt wird.

Die Waffe gilt allerdings als nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis (z.B. in einer verschlossenen Aktentasche, einem verschlossenen Futteral oder im verschlossenen PkwKofferraum – nicht Kombi-Kofferraum!) mitgeführt wird. Voraussetzung für die Erfüllung des Begriffs „nicht zugriffsbereit“ ist demnach, dass man an die Waffe nur durch die Überwindung einer Sicherheitseinrichtung, z.B. ein Vorhänge- oder Zahlenschloss, gelangen kann. Mitgeführte Munition für die beförderten Waffen ist in entsprechender Weise getrennt von den Waffen und nicht bereits in ein Magazin eingefügt zu transportieren. Dies ist nur dann erlaubt, wenn ein verschlossenes, für den Transport von Waffen und Munition besonders gestaltetes Behältnis verwendet wird. Die Art des
Beförderungsmittels ist unerheblich (zu Fuß, per Fahrrad, Motorrad, Kfz).

Der Transport zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit ist dann zu bejahen, wenn der Zweck des Waffenbesitzes auch die Beförderung rechtfertigt.

Dies ist bei folgenden Beispielen gegeben:

  • bei Jägern auf dem Weg von ihrer Wohnung in das eigene Jagdrevier
  • bei Waffenbesitzern, die ihre Waffe zur Reparatur zum Büchsenmacher bringen
  • bei Sportschützen oder Jägern auf dem Weg von ihrer Wohnung zur Schießstätte
  • Beförderung einer Signalwaffe zu einer Sportveranstaltung zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen

In der Folge dieser Überlegungen ist es somit nicht gestattet, eine Waffe außerhalb des Bedürfniszwecks (z.B. auf eine Ausflugsfahrt, zum Einkaufen) oder gar ständig im Kofferraum eines Pkw`s mitzuführen, auch wenn diese nicht geladen und nicht zugriffsbereit ist.

Wer eine Waffe ohne Waffenschein über die zuvor beschriebene Ausnahmeregelung hinaus in der Öffentlichkeit mit sich führt oder befördert macht sich strafbar und riskiert die Einziehung der Waffe/n.

TransporteurPrivatwaffeVereinswaffe
DruckluftwaffeFeuerwaffeDruckluftwaffeFeuerwaffe
Minderjährigenicht erlaubt § 2 Abs. 1 WaffGnicht erlaubt § 2 Abs. 1 WaffGnicht erlaubt § 2 Abs. 1 WaffGnicht erlaubt § 2 Abs. 1 WaffG
Volljährige nicht Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubniserlaubt § 2 Abs. 1 WaffGnicht erlaubt § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffGerlaubt § 2 Abs. 1 WaffGerlaubt § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG, Transportbescheinigung erforderlich
Volljährige Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubniserlaubt § 2 Abs. 1 WaffGerlaubt § 12 Abs. 1 Nr. 1 WaffG, bei Fremdwaffe Transportbescheinigung erforderlicherlaubt § 2 Abs. 1 WaffGerlaubt § 12 Abs. 1 Nr. 1 WaffG, Transportbescheinigung erforderlich

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